Bürgerverein für Lerbach e.V.

Von außen betrachtet.

Die erste Information, daß sich in Lerbach ein Bürgerverein bilden will, habe ich Anfang Dezember 2022 von Frank Koch erhalten, der mehr als 49 Jahre die Geschicke im Lerbachtal an leitender Stelle (mit)gestaltet hat und auch weiterhin in einigen Vereinen aktiv tätig bleibt. Frank K. hat parteipolitisch im Ort weitgehend den Konsens gesucht, was von „oberer Seite“ oft nicht so gerne gesehen wird, weil man eher auf Profilierung setzt.

Überhaupt: Das Machen steht bei Frank Koch im Vordergrund – und nicht das endlose Reden!

Und jetzt also ein neuer Verein – ein Bürgerverein? Welche Ziele und Aufgaben hat er? Was ersetzt oder ergänzt er, was nicht jetzt schon mit den Komunalwahlen an die Mandatsträger als Aufgabe vergeben wurde und evt. erfüllt wird? Wie stellt der neue Verein sich juristisch dar und was kann er überhaupt bewirken? Welche gleichen und welche gegensätzlichen Meinungen formieren sich? Bilden sich auch hier wieder Gruppen? Welche Personen sind darin aktiv, welche nehmen nur wahr, was da abläuft, welche Akteure powern, welche verzögern oder bremsen?

Fragen über Fragen am Anfang. Was ist alles zu beachten?
Anfang 2023 ist die Gründung des Vereins. Dann sollten auch die ersten Antworten kommen.

6.1.2023: Frank Koch informiert mich tel. über den Verlauf der Gründungsversammlung des „Bürgerverein für Lerbach e.V“ am 5.1.2023 mit ca. 90 Personen. Überwiegend über 50-jährige Teilnehmer, kaum Jugendliche und viele Personen, die bisher nie in Erscheinung getreten sind. Abwarten, was der Verein wirklich bewegen kann.

BegriffeSammlung:

Recherchiert man in Lexika, dann findet man u.a.

Bürger – VereinGemeinde – OrtsratHeimatHeimatvereinDorf – Familie Einwohnerversammlung HauptsatzungBürgerinitiativeBürgervereinVerein

… aus Wikipedia:

Hauptsatzung

Die Hauptsatzung ist in Deutschland eine Satzung einer kommunalen Gebietskörperschaft. Sie enthält unter anderem Regelungen über die Verfassung oder die Organisation der Verwaltung.[1]


Lesefassung 09.2022 Stadt Osterode: muellerk_221012_162433_b99.pdf

 

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(Anmerkung von mir: WG: das bedeutet also, dass alle kostenverursachende Aktivitäten schon ab geringer Höhe von 3.000 Euro nicht im Ortsrat, sondern im Stadtrat entschieden werden, sofern überhaupt dafür im Budget ein Posten besteht.
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Sie sind hier: Leben in Osterode am Harz / Politik

Politik

Das Grundgesetz und die Landesverfassung garantieren den Landkreisen, Städten und Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Verwaltungen dienen ausschließlich der Allgemeinheit und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden.

Der Rat ist als Vertretung der Bürgerinnen und Bürger neben dem Bürgermeister und dem Verwaltungsausschuss das Hauptorgan der Stadt Osterode am Harz. In ihm werden die kommunalpolitischen Grundsatzentscheidungen für das Zusammenleben im Gebiet der Stadt getroffen, die durch die Verwaltung ausgeführt und überwacht werden. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Rat aus seiner Mitte (Fach-)Ausschüsse bilden.

Die Sitzverteilung im Rat der Stadt stellt sich nach der Kommunalwahl am 12. September 2021 wie folgt dar:

SPD-Fraktion16Sitze
CDU-Fraktion11Sitze
Die GRÜNEN4Sitze
F.D.P2Sitze
Parteilos1Sitz
(also 34 Stimmen + 1)

Hinzu kommt die Stimme des Bürgermeisters.(also 34 Stimmen + 1)

Zur Wahrung der Belange in den Ortschaften werden die Ortsräte gewählt. Sie können selbstständig über bestimmte ortschaftsbezogene Angelegenheiten entscheiden und auf die positive Entwicklung der Ortschaften hinwirken. In der Stadt Osterode am Harz wurden 6 Ortsräte eingerichtet.

Also 68 Ortsrat-Mitglieder der Ortschaften, davon nur 9 Ortsräte aus Lerbach.
Im Stadtrat Osterode sind 35 Stimmberechtigte, davon aber nur zwei aus Lerbach (je 1 Vertreter der Parteien SPD und CDU).

Die speziellen Interessen durch die besondere geografische Lage des Lerbachtales im Harz und den unterschiedlichen Interessen gegenüber dem ländlichen Vorharz stellen eine besondere Schwierigkeit der ausreichende Berücksichtigung der Besonderheiten dar. Diese eigenen Interessen durchzusetzen ist ganz wichtig, da sie im benachbarten Landkreis Goslar für den übrigen Harz gezielt für Infrastruktur und Tourismus, etc. umgesetzt werden.

Aus dem gültigen Osteroder Haushaltsplan 2021/2022 ist zu ersehen, welche Grundsätze der Handlungsfelder (HF) zu erkennen sind (Auszug-WG):

Die folgenden Handlungsfelder (HF) und strategischen Ziele geben hierfür den Rahmen.

HF 1: Stadtentwicklung – Wir entwickeln unsere Stadt innovativ weiter und nutzen Fördermöglichkeiten!

  1. Die historische Altstadt und die Ortskerne werden erhalten und weiterentwickelt.
  2. Leerständen wird aktiv entgegengewirkt.

HF 2: Lebensqualität – Wir steigern die Lebensqualität in Osterode am Harz!

  1. Die Attraktivität der Stadt für Familien und Touristen wird erhöht, insbesondere hinsichtlich des Freizeitangebots.
  2. Die Wirtschaftsförderung wird optimiert.

HF 3: Kommunale Abläufe – Wir optimieren und modernisieren kommunale Abläufe bürgernah!

  1. Konzeptionelles Arbeiten wird verstärkt.
  2. Neue Steuerungs- und Kooperationsmodelle werden gepflegt.

HF 4: Stadtkultur – Wir schaffen eine Stadtkultur zur gemeinsamen Identifikation mit Osterode!

  1. Die Bürgerkommunikation wird verbessert und ausgebaut sowie bürgerschaftliches Engagement gefördert.
  2. Integration und Inklusion werden engagiert umgesetzt.

HF 5: Standortmarketing – Wir verbessern die Außenwirkung unserer Stadt!

  1. Die Wirtschaftsbetriebe … ntiert und zukunftsfähig weiterentwickelt.
    2. Das Stadtmarketing wird durch grundlegende strukturelle Veränderungen zukunfts-

fähig aufgestellt.

HF 6: Infrastruktur – Wir sorgen für die notwendigen Infrastruktureinrichtungen!

  1. Es wird für eine bedarfsgerechte Mobilität gesorgt.

2. Es wird eine bedarfsgerechte Infrastruktur bereitgestellt und erhalten.

Ziele: Die Handlungsfelder und strategischen Ziele dienen als Grundlage für die Ziel-, Maßnahmen- und Kennzahlenplanung der Teilhaushalte und Produkte.

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Einwohnerversammlungen dienen also nur der Unterrichtung und ermöglichen nicht Entscheidungen außerhalb der gewählten Gremien wie Ortsrat oder Stadtrat.

Ortsrat

Der Ortsbeirat (so genannt in BrandenburgHessen und Schleswig-Holstein, je nach Bundesland auch Ortsausschuss, in Baden-Württemberg, teilweise in Sachsen und in Thüringen Ortschaftsrat, im Saarland und in Niedersachsen Ortsrat, in Niedersachsen in kreisfreien Städten und Großstädten auch Stadtbezirksrat, in  …

Niedersachsen

Stadtbezirksräte gibt es aktuell in Hannover und Braunschweig, anderswo werden Ortsräte gewählt. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen ergeben sich einerseits entsprechend den §§ 90 ff. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes[7], andererseits aus den Hauptsatzungen der jeweiligen Kommune.

Bürgerinitiative

Eine Bürgerinitiative ist eine aus der Bevölkerung heraus gebildete Interessenvereinigung, die aufgrund eines konkreten politischen, sozialen oder ökologischen Anlasses in ihrem Bereich Selbsthilfe organisiert und somit möglicherweise Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere gesellschaftliche Gruppierungen nimmt. Die Bürgerinitiative gehört damit zu den Formen politischer Partizipation.

Viele Bürgerinitiativen beschränken sich auf eng begrenzte Sachprobleme, weswegen sie auch als so genannte Ein-Punkt-Organisationen bezeichnet werden. In diesem Punkt unterscheiden sie sich also von politischen Parteien, die ein möglichst großes Spektrum an Meinungen abdecken und somit politische Macht erlangen wollen, und Interessenverbänden, die mit Hilfe eines organisierten Unterbaus klar abgegrenzte Interessengruppen vertreten.

Eine Bürgerinitiative ist basisdemokratisch, da sie eine Veränderung von der Basis her, also von der Bevölkerung ausgehend, initiiert. Die zum Erreichen des Ziels erforderlichen Maßnahmen werden koordiniert und organisiert, um Zeit und Aufwand zu sparen und der Meinung bzw. dem Anliegen der Bürgerinitiative mehr Nachdruck zu verleihen. Dazu werden meist Unterschriften gesammeltDemonstrationen durchgeführt, Petitionen verfasst oder ein Bürgerbegehren initiiert.

Der Begriff „Bürgerinitiative“ ist nicht an eine bestimmte Organisationsform gebunden. Die meisten Bürgerinitiativen sind zunächst nur lose Gruppierungen ohne feste Organisationsstrukturen. Erfordert die Durchsetzung des Zieles ein längerfristiges Engagement, bilden sich oft Vereine. Insbesondere wenn Bürgerinitiativen langfristige kommunalpolitische Ziele verfolgen, können aus ihnen auch Wählergemeinschaften entstehen.

Eine Studie des deutschen Instituts für Urbanistik aus dem Jahr 1976 zeigte auf, dass sich damals die meisten Bürgerinitiativen für bessere Umweltbedingungen einsetzten (17 %), dicht gefolgt von Bürgerinitiativen für Spielplätze und Kindergärten (16 %), gegen Verkehrsplanungen (11,8 %) und für ein besseres oder verändertes Bildungswesen (8 %).

unter Bürgerverein – kein Eintrag bei Wikipedia, aber als Beispiel:

Bürgerverein Lengfeld

Der Bürgerverein Lengfeld ist ein eingetragener Verein, zur Wahrung der Interessen der 1978 nach Würzburg eingemeindeten Ortschaft Lengfeld, und zur bürgerschaftlichen Mitwirkung an der Verwaltung des Stadtteils.[1][2] Er wird im amtlichen Register unter der Nummer VR 762 beim Amtsgericht Würzburg geführt.

EntstehungsgeschichteIn den 1970er Jahren fanden zwischen der Stadt Würzburg und der damals selbständigen Gemeinde Lengfeld (damals ca. 6500 Einwohner) Gespräche zu einer Eingemeindung statt. Hauptgrund waren die stets umfangreicheren Vorgaben zur kommunalen Verwaltung sowie der zunehmende Wohnungsbedarf in der Stadt Würzburg. Zum 1. Januar 1978 wurde die Vereinigung vollzogen, auf Basis eines Eingemeindungsvertrags.[3]Am 5. Juli 1978 fanden sich ca. 50 Lengfelder Bürger zusammen, um die Umsetzung der zugesicherten Leistungen der Stadt Würzburg zu verfolgen.[4] Maßgeblich ist u. a. das Engagement von Pfarrer Wolfgang Rieser.[5] Der Bürgerverein Lengfeld ist damit auch Vorbild für andere Bürgervereine der Region, z. B. den Bürgerverein Heidingsfeld oder der Bürgerverein Rottenbauer.[6]

Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung (nur in Bayern: Bürgerversammlung) ist in der Mehrzahl der Länder Deutschlands eine festgelegte Form von politischer Versammlung in der Gemeinde. Sie hat das Ziel, die Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten und eine öffentliche Debatte zu ermöglichen. Die Einwohnerversammlung ist damit ein Instrument der formellen Bürgerbeteiligung auf der kommunalen Ebene.

Einwohnerversammlungen sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen von zwölf der 16 Bundesländer geregelt, sodass es hierfür keine bundesweit einheitliche Form gibt. Die Ausgestaltung der Einwohnerversammlung unterscheidet sich je nach Bundesland sehr stark. Einige Gemeindeordnungen messen dieser Beteiligungsform eine höhere Bedeutung zu. Sie ermöglichen beispielsweise die Einberufung durch Unterschriftensammlung und bestimmen Behandlungspflichten der dort gemachten Vorschläge und Anregungen. In diesen Ländern können Einwohnerversammlungen eine wichtige beratende Funktion für Gemeindeverwaltung und -politik einnehmen. In anderen Ländern steht hingegen die Unterrichtung der Einwohnerschaft im Vordergrund. Auf der Ebene der Landkreise sind Einwohnerversammlungen in keinem Bundesland vorgesehen. (…)

Rahmenbedingungen in den deutschen Bundesländern

Die Rechtsgrundlage für Einwohnerversammlungen bilden die gültigen Gemeindeordnungen der deutschen Bundesländer. Von 16 Bundesländern kennen zwölf ein Instrument Einwohnerversammlung (bzw. Bürgerversammlung in Bayern). Obgleich die Ausgestaltung sehr unterschiedlich ausfällt, sind Ähnlichkeiten erkennbar.

Vier Bundesländer – BremenHamburgHessen und Niedersachsen – kennen die Einwohnerversammlung in ihren Gemeindeordnungen gar nicht.

Familie

Familie (von lateinisch familia „Gesinde“,[1] „Gesamtheit der Dienerschaft“, einer Kollektivbildung von famulus „Diener“[2][3][4][5][6]) bezeichnet soziologisch eine durch PartnerschaftHeiratLebenspartnerschaftAdoption oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft, meist aus Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie Kindern bestehend, gelegentlich durch weitere, mitunter auch im selben Haushalt lebende Verwandte oder Lebensgefährten erweitert. Die Familie beruht im Wesentlichen auf Verwandtschaftsbeziehungen.

Dorf

Traditionell stellte das Dorf – auch in Abgrenzung zum kleineren Weiler – als Gemeinde der Bauern eine politische Einheit dar. Vor der Schaffung von Gemeinderäten im 19. Jahrhundert gab es im deutschsprachigen Raum den SchultheißBürgermeister, Ortsvorsteher und Dorfschulzen. Durch die Gebietsreformen der 1970er bis 1990er Jahre sind die Dörfer in Deutschland überwiegend keine Gebietskörperschaften mehr, sondern wurden zu ländlichen Gemeinden zusammengefasst oder in benachbarte Städte eingemeindet. Einen Kompromiss mit Resten von Eigenständigkeit der Dörfer stellen manche Samt- und Verbandsgemeinden dar.

In Bayern gilt gemäß der Entschließung des dortigen Staatsministeriums des Innern vom 18. Oktober 1950 (Nr. I B1 – 68a 1) grundsätzlich jede Ansiedlung mit zehn oder mehr Wohngebäuden, die keine Stadt ist, als Dorf. Größere Dörfer mit stärkerer Arbeitsteilung und einzelnen städtischen Funktionen heißen in Süddeutschland, insbesondere in Bayern, Markt. In Norddeutschland, vor allem in Niedersachsen, nennt man sie Flecken. In Hessen ist hierfür die Bezeichnung „Marktflecken“ verbreitet.

Verein

Der Verein (etymologisch aus vereinen ‚eins werden‘ und etwas ‚zusammenbringen‘) oder Klub bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.

Heimatverein

Ein Heimatverein ist ein Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, Besonderheiten und Traditionen der Ortschaft oder Region zu pflegen, zu bewahren und zu fördern, der sich seine Mitglieder als ihrer Heimat verbunden fühlen. Häufig ist damit auch Pflege der Gemeinschaft verbunden.

Meistens führen Heimatvereine den Namen einer Ortschaft (seltener einer Großstadt oder einer Region) im Namen. Oft sind solche Vereine als eingetragener Verein (e. V.) konstituiert, nicht selten findet sich die Bezeichnung „Heimat- und Geschichtsverein“. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt auf der Pflege des lokalen Brauchtums und Dialekts oder auf der Erforschung und Publizierung der lokalen Geschichte. Weiter können auch Denkmalschutz, Kümmern um lokale Einrichtungen (etwa Spielplätze) oder gemeinschaftsfördernde Feste zu den Aufgaben gehören. Wenn dies als „Vereinsziel“ in der Satzung verankert ist, erfüllt der Verein damit eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Mitunter sind Heimatvereine auch Träger von Heimatmuseen oder fungieren als Dachverband für verschiedene Organisationen, die sich mit Besonderheiten der jeweiligen Ortschaft oder Region befassen.[1]

Charakteristisch für Heimatvereine ist, dass sie zu Engagement und Beitritt aufrufen, indem sie an den Heimatsinn der Bürger appellieren.

Heimat

Der Begriff Heimat verweist zumeist auf eine Beziehung zwischen Mensch und Raum (Territorium). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er auf den Ort angewendet, in den ein Mensch hineingeboren wird und in dem die frühesten Sozialisationserlebnisse stattfinden, die zunächst IdentitätCharakterMentalitätEinstellungen und Weltauffassungen prägen. Er steht auch in einer speziellen Beziehung zum Begriff der „Siedlung“; dieser bezieht sich, im Gegensatz zum Wohnplatz, in der Regel auf eine sesshafte Lebensform, d. h. auf ein dauerhaftes bzw. langfristiges Sich-Niederlassen und Wohnen an einem Ort bzw. in einer Region. Der Begriff findet aber auch in einem übertragenen, metaphorischen Sinne, etwa in der Bedeutung „geistige Heimat“, Verwendung. Der Heimatbegriff befindet sich in ständiger Diskussion.

Achtung: Der Begriff „Heimat“ hat also vielfältige Auslegungen !!!

Bürger

Als Bürger (lateinisch civis) werden Angehörige eines Staates bzw. einer Kommune bezeichnet.

Im staatsrechtlichen Sinn sind Staatsangehörige „Staatsbürger“, auf kommunaler Ebene sind in aller Regel die „Ein- oder Bewohner“ einer Stadt oder Gemeinde gemeint. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die „bürgerlichen Ehrenrechte“ (Rechte und Befugnisse) wie aktives und passives Wahlrecht. In einzelnen Staaten wie der Schweiz besitzen die Bezeichneten neben dem Wahlrecht noch das Stimmrecht: Das schweizerische Kommunalrecht unterscheidet den „Gemeindebürger“, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom „Einwohner“ einer Gemeinde: dort Wohnende, aber nicht ihre politischen Rechte Ausübende.

Das Wort Bürger wird im alltäglichen Sprachgebrauch häufig auch unterschiedslos für alle Einwohner einer Gebietskörperschaft verwendet, oft sind also auch jene Menschen ohne Bürgerrechte mitgemeint; gelegentlich wird hierzu auch zwischen Bürgern mit Bürgerrechten und Mitbürgern differenziert.[1][2]

Gemeinde

Als Gemeinde oder politische Gemeinde (auch Kommune) bezeichnet man Gebietskörperschaften (territoriale und hoheitliche Körperschaften des öffentlichen Rechts), die im öffentlich-verwaltungsmäßigen Aufbau von Staaten meistens die kleinste räumlich-administrative, also politisch-geographische Verwaltungseinheit darstellen.

Von Wolfgang Gärtner

*01.03.1941